Satzung
über
Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere
Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Die Gemeinde Bellenberg erlässt aufgrund von Art. 28 BayFwG folgende
Satzung:
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
1.
Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr:
1.1
Einsätze (im abwehrenden Brandschutz, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen veranlasst
war).
1.2
Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG)
1.3
Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung
Einsätze werden nur in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Kein Aufwendungsersatz wird für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und technischen
Hilfsdienst nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG verlangt, soweit und solange es sich unmittelbar um die Rettung von Mensch und Tier handelt.
2.
Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
2.1
Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören.
2.2
Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
3.
Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in
der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für den Materialverbrauch, z. B. Ölbindemittel, werden die
Selbstkosten berechnet.
4.
Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
1.
Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
2.
Bei freiwilligen Leistungen ist Gebührenschuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
3.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.
§ 4
Inkrafttreten
1.
Diese Satzung tritt am 01.12.1999 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr vom 11.08.1982 mit der Änderung vom 01.05.1992 außer Kraft.
Bellenberg, 25.10.1999
Anlage
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nrn. 1 - 4) und den Personalkosten (Nr. 5) zusammen.
In den Pauschalsätzen ist ein Eigenanteil der Gemeinde in Höhe von 30 v. H. bereits eingerechnet (Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG), der sowohl bei den Pflichtaufgaben
als auch bei den freiwilligen Aufgaben gleichermaßen in Ansatz gebracht wird.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten sind ein Ersatz für die Aufwendungen, die der Gemeinde durch das Zurücklegen einer Wegstrecke entstehen.
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
a.)
Löschfahrzeuge
Löschgruppenfahrzeug LF 8/6
(ohne Rettungsspreizer)
3,00 €
b.)
ein Mehrzweckfahrzeug MZF
oder Transporter (Kombi)
1,65 €
c.)
einen Anhänger
0,60 €
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für:
a.)
Löschfahrzeuge Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 (ohne Spreizer)
58,00 €
b.)
ein Mehrzweckfahrzeug (Kombi)
10,35 €
c.)
eine Anhängeleiter
26,50 €
d.)
einen Anhänger
7,85 €
3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstundenkosten nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstunden werden berechnet für
eine Tragkraftspritze TS 8/8
44,00 €
ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät, Pressluftatmer inkl. Atemmaske
23,50 €
einen Generator 8 KVA
22,30 €
eine Tauchpumpe TP 4/1
11,75 €
einen Mehrzwecksauger
14,35 €
ein Lüftungsgerät
17,50 €
zzgl. Leichtschaumerzeuger
14,65 €
einen Halogenflutlichtstrahler
2,65 €
ein Scheinwerferstativ
1,30 €
einen Hand-Suchscheinwerfer
3,00 €
einen Arbeitsstellenscheinwerfer
1,80 €
eine Kabeltrommel für Lichtstrom oder Drehstrom
1,70 €
eine Motorsäge
9,55 €
ein Gaswarngerät
23,00 €
einen Trennschleifer
9,35 €
eine 3-teilige Schiebeleiter
6,15 €
sonstiges feuerwehrtechnisches Gerät, das nicht zur normgemäßen Ausstattung eines Feuerwehrfahrzeuges gehört,
je Gerät
5,10 €
4. Pauschale Einsatzberechnung
Nachfolgend genannte Einsätze werden ohne Berücksichtigung des eingesetzten Personals und Materials pauschal abgerechnet:
Entfernen von Insektennestern (Wespennestern)
40,90 €
Türöffnungen (zzgl. Sachkosten)
56,20 €
Ausrücken nach Fehlalarm einer privaten Brandmeldeanlage
255,60 €
5. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben
5.1
Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
10,70 €
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet (einschl. des gemeindlichen Eigenanteils von 30 %)
Erläuterung der Berechnung: Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für diejenigen Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen.
Wahlweise kann für den Verdienstausfall bzw. Fortzahlung des Arbeitsentgeltes je Stunde der Lohn eines Arbeiters im öffentlichen Dienst nach Lohngruppe VII, Stufe 8 des Bundesmanteltarifvertrages für Gemeinden BMT-G II (in der jeweils gültigen Fassung) als pauschale Erstattung für Leistungen nach Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 BayFwG verlangt werden.
5.2
Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden
(siehe § 11 Abs. 4 AVBayFwG)
9,90 €
Abweichend von Nummer 6 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
5.3
Verkehrsregelung
Für die Abstellung eines ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden zur Verkehrsregelung sowie zum Parkplatzdienst wird ein Stundensatz von 10,20 € berechnet.
10,20 €