Satzung

über
Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere
Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Die Gemeinde Bellenberg erlässt aufgrund von Art. 28 BayFwG folgende
Satzung:

§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

1.
Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr:

1.1
Einsätze (im abwehrenden Brandschutz, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen  veranlasst war).

1.2
Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG)

1.3
Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung

Einsätze werden nur in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Kein Aufwendungsersatz wird für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und technischen Hilfsdienst nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG verlangt, soweit und solange es sich unmittelbar um die Rettung von Mensch und Tier handelt.


2.
Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

2.1
Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören.

2.2
Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.


3.
Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für den Materialverbrauch, z. B. Ölbindemittel, werden die Selbstkosten berechnet.
 

4.
Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2
Schuldner

1.
Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

2.
Bei freiwilligen Leistungen ist Gebührenschuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

3.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 4
Inkrafttreten

1.
Diese Satzung tritt am  01.12.1999 in Kraft.

2.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr vom 11.08.1982 mit der Änderung vom 01.05.1992 außer Kraft.

Bellenberg, 25.10.1999

Anlage
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nrn. 1 - 4) und den Personalkosten (Nr. 5) zusammen.

In den Pauschalsätzen ist ein Eigenanteil der Gemeinde in Höhe von 30 v. H. bereits eingerechnet (Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG), der sowohl bei den Pflichtaufgaben als auch bei den freiwilligen Aufgaben gleichermaßen in Ansatz gebracht wird.

1. Streckenkosten

Die Streckenkosten sind ein Ersatz für die Aufwendungen, die der Gemeinde durch das Zurücklegen einer Wegstrecke entstehen.
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

a.)

Löschfahrzeuge
Löschgruppenfahrzeug LF 8/6
(ohne Rettungsspreizer)

3,00 €


b.)

ein Mehrzweckfahrzeug MZF
oder Transporter (Kombi)

1,65 €


c.)

einen Anhänger

0,60 €


2. Ausrückestundenkosten

 

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für:

a.)

Löschfahrzeuge Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 (ohne Spreizer)

58,00 €


b.)

ein Mehrzweckfahrzeug (Kombi)

10,35 €


c.)

eine Anhängeleiter

26,50 €


d.)

einen Anhänger

7,85 €


3. Arbeitsstundenkosten

 

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstundenkosten nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstunden werden berechnet für

eine Tragkraftspritze TS 8/8

44,00 €


ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät, Pressluftatmer inkl. Atemmaske

23,50 €


einen Generator 8 KVA

22,30 €


eine Tauchpumpe TP 4/1

11,75 €


einen Mehrzwecksauger

14,35 €


ein Lüftungsgerät

17,50 €


zzgl. Leichtschaumerzeuger

14,65 €


einen Halogenflutlichtstrahler

2,65 €


ein Scheinwerferstativ

1,30 €


einen Hand-Suchscheinwerfer

3,00 €


einen Arbeitsstellenscheinwerfer

1,80 €


eine Kabeltrommel für Lichtstrom oder Drehstrom

1,70 €


eine Motorsäge

9,55 €


ein Gaswarngerät

23,00 €


einen Trennschleifer

9,35 €


eine 3-teilige Schiebeleiter

6,15 €


sonstiges feuerwehrtechnisches Gerät, das nicht zur normgemäßen Ausstattung eines Feuerwehrfahrzeuges gehört,

je Gerät

 

5,10 €


4. Pauschale Einsatzberechnung

 

Nachfolgend genannte Einsätze werden ohne Berücksichtigung des eingesetzten Personals und Materials pauschal abgerechnet:

Entfernen von Insektennestern  (Wespennestern)

40,90 €


Türöffnungen (zzgl. Sachkosten)

56,20 €


Ausrücken nach Fehlalarm einer privaten Brandmeldeanlage

255,60 €


5. Personalkosten

 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben

5.1

Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

10,70 €


Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet (einschl. des gemeindlichen Eigenanteils von 30 %)

 

Erläuterung der Berechnung: Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für diejenigen Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen.

 

Wahlweise kann für den Verdienstausfall bzw. Fortzahlung des Arbeitsentgeltes je Stunde der Lohn eines Arbeiters im öffentlichen Dienst nach Lohngruppe VII, Stufe 8 des Bundesmanteltarifvertrages für Gemeinden BMT-G II (in der jeweils gültigen Fassung) als pauschale Erstattung für Leistungen nach Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 BayFwG verlangt werden.


5.2

Sicherheitswachen


Für die Abstellung zum  Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden

 

(siehe § 11 Abs. 4 AVBayFwG)

9,90 €


Abweichend von Nummer 6 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.


5.3

Verkehrsregelung


Für die Abstellung eines ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden zur Verkehrsregelung sowie zum Parkplatzdienst wird ein Stundensatz von 10,20 € berechnet.

10,20 €